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24-Stunden-Pflege von der Steuer absetzen

Die 24-Stunden-Pflege kann steuerlich geltend gemacht werden. Dafür muss die polnische Pflegekraft legal in Deutschland beschäftigt sein. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um eine direkte Anstellung oder eine Entsendung handelt.

Meist lassen sich Ausgaben für die 24-Stunden-Pflege entweder als haushaltsnahe Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung deklarieren.

 

 

Haushaltsnahe Dienstleistung

Nach §35a Abs. 2 des EStG (Einkommenssteuergesetz) kann die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung mit 20% der angefallenen Ausgaben von der Steuerlast abgezogen werden. Dieser Betrag ist jedoch auf höchstens 4.000€ im Jahr limitiert.

Dies trifft zum Beispiel zu wenn Sie sowohl Auftraggeber der 24-Stunden-Pflege als auch Betreuungsempfänger zugleich sind.

24-Stunden-Pflege als außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die häusliche Pflege durch einen polnischen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist. Auch wenn es sich bei den eingesetzten polnischen Pflegerinnen nicht um ausgebildetes Fachpersonal handelt. Das ist bei der 24-Stunden-Pflege aus kostengründen meist nicht der Fall.

Nach §33 des EStG (Einkommenssteuergesetz) sind Ihnen die entstanden Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Dieser Fall trifft auf Angehörige zu die für die Kosten der 24-Stunden-Pflege der Eltern aufkommen.

 

 

Beispiele

Der Betreuungsempfänger ist gleichzeitig Auftraggeber der 24-Stunden-Pflege. Er zahlt auf seine Rente 4900 Einkommensteuer pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Für die eigene Betreuung beauftragt er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eine 24-Stunden-Pflegekraft. Diese kostet 1800€ brutto pro Monat. Das entspricht einem Tagessatz von 60€ bei durchschnittlich 30 Monatstagen. Am Jahresende belaufen sich die Kosten zum auf insgesamt 21600€.

20% der angefallenen Ausgaben entsprechen 4320€. Jedoch können höchstens 4000€ von der Steuerlast abgesetzt werden. Sie reduziert sich folglich von 4900€ auf 900€. Das bedeutet für den Betreuungsempfänger eine Reduzierung der Betreuungskosten um 4000€ im Jahr. Pro Monat können wo 333€ an Steuern eingespart werden.

Information

Liegen die steuerlich geltend machbaren Pflege- und Betreuungsleistungen über dem Betrag den sie an Steuern zahlen so kann nur dieser erstattet werden.

Würde in unserem Beispiel der Empfänger der 24-Stunden-Pflege lediglich 3000€ Steuern bezahlen, so könnte er von den 4000€ nur 3000€ geltend machen.

 

Ein Berufstätiger organisieren für seine Mutter eine 24-Stunden-Pflege.

Außergewöhnliche Belastung

Der Berufstätige ist verheiratet mit zwei Kindern. Das jährlich zu versteuernde Einkommen liegt bei 65000€. Durch die Aufwendungen für die Pflege- und Betreuung der Mutter durch eine 24-Stunden-Pflege entsteht eine außergewöhnliche Belastung.

Die zumutbare Belastung für die Betreuung der Angehörigen liegt im Jahr bei 4 Prozent. Ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen beträgt die zumutbare Belastung 65000 Euro mal 4%, gleich 2600 Euro.

Für die Betreuung der Mutter beauftragt er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eine 24-Stunden-Pflegekraft. Diese kostet 1800€ brutto pro Monat. Das entspricht einem Tagessatz von 60€ bei durchschnittlich 30 Monatstagen. Am Jahresende belaufen sich die Kosten auf insgesamt 21600€.

Das zu versteuerndes Einkommen des Auftraggebers verringert sich um 21600€ - 2600€ Euro ist gleich 19000€. Im Ergebnis muss er nur noch 65000€ - 19000€ ist gleich 46000€ versteuern.

Auf den Monat gerechnet und bei einem Durchschnittssteuersatz von 28 Prozent entspricht dies einer Steuerrückerstattung von in etwa 428€.

 

Eine weitere Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren ist die Auszahlung des Pflegegeldes.